Rechtsanwalt Kraftfahrzeugrecht Bergisch Gladbach - FACHANWALT FÜR BAURECHT I ANWALT FÜR IMMOBILIENRECHT

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AUTORECHT

●  Abwehr von Mängelrügen

●  Durchsetzung eines Herausgabeanspruchs

●  Prüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

●  Rücktritt vom Kaufvertrag

●  Geltendmachung Ihrer Mängelrechten
KEINE KAUFPREISZAHLUNG BEI MÄNGELN DES NEUFAHRZEUGS

Der Käufer eines Neuwagens muss grundsätzlich auch bei geringfügigen (behebbaren) Mängeln - zum Beispiel Lackkratzer - weder den Kaufpreis zahlen noch das Fahrzeug abnehmen, bevor der Mangel beseitigt ist.

Bundesgerichtshof - Urteil vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 211/15

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RÜCKTRITT AUCH OHNE FRISTSETZUNG BEI SICHERHEITSRELEVANTEM MANGEL

Der Käufer eines Kraftfahrzeugs kann auch ohne die Setzung einer Frist zur Nachbesserung wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn es ihm trotz des nur sporadischen Auftretens des Mangels (so genannter "Vorführeffekt") aufgrund dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs (hier: Hängenbleiben des Kupplungspedals) nicht im Sinne von § 440 Satz 1 BGB zumutbar war, ein weiteres  Auftreten der Mangelsymptome abzuwarten.

Bundesgerichtshof - Urteil vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15

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MANGEL EINES GEBRAUCHTWAGENS UND HERSTELLERGARANTIE

Der Kläger erwarb vom Beklagten ein Fahrzeug mit Herstellergarantie, welches der Beklagte im Internet mit dem Hinweis "inklusive Audi-Garantie bis 11/2014" angeboten hatte. Das Fahrzeug wies Mängel am Getriebe auf. Aufgrund dessen wurden im Rahmen der Herstellergarantie von einer Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers Arbeiten ausgeführt. Da dadurch die Mängel nicht behoben werden konnten, wurde das Fahrzeug vom Hersteller selbst untersucht, der dabei Anzeichen dafür feststellte, dass der Kilometerstand manipuliert worden sei. Deshalb verweigerte er die Ausführung weiterer Garantieleistungen, woraufhin der Kläger vom Kaufvertrag zurücktrat.

Die Frage war zunächst, ob die Herstellergarantie überhaupt eine Beschaffenheit des Fahrzeugs im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB war. Dies bejahte der Kaufrechtssenat des Bundesgerichtshofs mit der Begründung, dass der zu § 459 BGB a. F. geltende enge Fehlbegriff keine Gültigkeit mehr habe. Vielmehr sei "über den engen Fehlerbegriff hinaus jedenfalls jede nach früherem Recht zusicherungsfähige Eigenschaft nunmehr eine Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB" und bestätigte damit die bereits vom 5. Senat des BGH vertretene Auffassung. Damit seien als Beschaffenheit "sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben". Letzteres sei bei einer Herstellergarantie der Fall, da diese einen "bedeutenden Einfluss auf den Wert des Fahrzeugs" habe.

Im Weiteren urteilte der Senat, dass dies auch zu einem Sachmangel führe. Durch das Fehlen der Herstellergarantie sei bereits der § 434 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BGB erfüllt und somit eine zwischen den Parteien getroffene Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BGB - die ohnehin nicht mehr "im Zweifel, sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht komme" - nicht erforderlich.

Bundesgerichtshof - Urteil vom 15. Juni 2016 - VIII ZR 134/15

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UMFANG DER UNTERSUCHUNGSPFLICHT DES GEBRAUCHTWAGENHÄNDLERS

Der Gebrauchtwagenhändler ist ohne Anlass nicht verpflichtet das von ihm veräußerte Fahrzeug zuvor umfassend zu untersuchen. Nur, wenn besondere Umstände vorliegen, kann der Händler dazu gehalten sein. Ansonsten muss er im Grundsatz nur eine fachmännische äußere Sichtprüfung durchführen (ständige Rechtsprechung). Wurde von den Vertragsparteien im Kaufvertrag der Zusatz "HU neu" zum Inhalt gemacht, vereinbaren sie damit stillschweigend, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befindet und die Hauptuntersuchung durchgeführt wurde.

Bundesgerichtshof - Urteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14

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GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS UND POSITIVE BESCHAFFENHEITSVEREINBARUNG

Die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrags hatten wirksam die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Zudem hatten sie in den Vertrag den Begriff "Originalmotor" aufgenommen. Das OLG Naumburg legte den Vertrag dahingehend aus, dass der Begriff "Originalmotor" eine vom Gewährleistungsausschluss nicht erfasste positive Beschaffenheitsvereinbarung sei. Diese Vereinbarung beinhalte des Weiteren, dass mit "Originalmotor" der "vom Hersteller selbst eingebaute Motor gemeint" sei. Die Vereinbarung sei daher nicht erfüllt, wenn es sich bei dem tatsächlich vorhandenen Motor um einen bauartgleichen Austauschmotor des Herstellers handele. Ein solcher Motor sei ein Original-Austauschmotor. Bei der Verwendung des Begriffs "Originalmotor" wolle hingegen keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass der Motor des verkauften Fahrzeugs noch derjenige ist, der ursprünglich vom Hersteller eingebaut wurde. Für ein von dieser Auslegung abweichendes Verständnis trage der Verkäufer die Beweislast.

Oberlandesgericht Naumburg - Urteil vom 28. September 2015 - 1 U 59/15


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