Rechtsanwalt Architektenrecht Bergisch Gladbach - FACHANWALT FÜR BAURECHT I ANWALT FÜR IMMOBILIENRECHT

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ARCHITEKTENRECHT

●  Beratung vor und bei Vertragsabschluss

●  Durchsetzung des Architektenhonors

●  Prüfung des Architektenvertrags

●  Sicherung des Architektenhonorars

●  Mängel des Architektenwerks

 Abwehr von Mängelrügen
BAUKOSTENGRENZE UND SCHADENSERSATZ

Haben die Parteien eines Architektenvertrags eine Obergrenze für die Baukosten vereinbart und hat der Architekt diese nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber gegen den Architekten ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen.

Bundesgerichtshof - Urteil vom 6. Oktober 2016 - VII ZR 185/13 - Leitsatz

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PLANUNGSMANGEL UND FACHPLANER

Hat sich ein Planungsmangel bereits im Bauwerk verkörpert, stehen dem Auftraggeber gegen ihn Schadensersatzansprüche zu. Diese stellen ihrerseits einen Schaden des Architekten im Verhältnis zu dem von ihm beauftragten Fachplaner dar, so dass der Fachplaner den Architekten von den Ansprüchen des Bauherren im Wege des Schadensersatzes freizustellen hat.

Bundesgerichtshof - Urteil vom 28. Januar 2016 - VII ZR 266/14 - Leitsatz a)

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SCHWARZARBEIT FÜHRT ZUR NICHTIGKEIT DES VERTRAGS

Ein Architektenvertrag, der unter einer "Ohne-Rechnung-Abrede" getroffen wird, ist insgesamt nichtig gemäß § 134 BGB, so dass aus diesem keine Gewährleistungsrechte und keine Honorarrechte abgeleitet werden können.

Oberlandesgerichts Stuttgart - Urteil vom 10. November 2015 - 10 U 14/15

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BAUKOSTENÜBERSCHREITUNG

Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Architekt trotz fehlender Vereinbarung einer selbständigen Baukostengarantie und mangelnden Verstoßes gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung wegen einer Baukostenüberschreitung zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der Senat bejahte dies mit der Begründung, dass der Architekt dem Bauherrn eine zutreffende Beratung über die voraussichtlichen Baukosten schulde, was bereits in der Grundlagenermittlung gelte. Der Besteller solle durch die Kostenberatung des Architekten über die zu erwartenden Baukosten in Kenntnis gesetzt werden, um in der Lage zu sein, über die Durchführung des Bauvorhabens auf einer geeigneten Grundlage entscheiden zu können. Dieser Pflicht entgehe der Architekt auch nicht dadurch, dass der Besteller die spätere Verteuerung ohnehin hätte erkennen können. Eine Ausnahme erklärt der Senat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nur dann gegeben, "wenn der Besteller positive Kenntnis von den aufzuklärenden Umständen hat und  auch in der Lage ist, die Konsequenzen für die weitere Planung und  Durchführung des Bauvorhabens selbstständig zu erkennen, so dass er einer Beratung durch den Architekten nicht bedarf".

Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 30. Oktober 2014 - 24 U 76/14


Bezüglich sämtlicher Ausführungen auf dieser Seite wird keine Gewähr für deren Richtigkeit übernommen. Diese können keine Rechtsberatung ersetzen.


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